Betriebsbedingte Kündigungen – und die Sozialauswahl zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen

Eine Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern in Teilzeit und solchen, die in Vollzeit beschäftigt sind, kann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage eines nachvollziehbaren unternehmerischen Konzepts bestimmten Tätigkeiten bestimmte Arbeitszeiten zuordnet.

Entsprechendes gilt für eine Sozialauswahl unter Teilzeitkräften mit unterschiedlichen

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