Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem „negativen“ Zinsumfeld zu befassen:
Dem zugrunde lag ein Rechtsstreit um die Rückzahlung einer vom klagenden Darlehensnehmer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Parteien
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