Vorweggenommene Betriebsausgaben

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht.

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Die Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG (i.d.F. des BeitrRLUmsG) keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus

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