Die Absenkung der Altersgrenze nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dient der Kompensation für besondere tatsächliche Belastungen, denen Polizeivollzugsbeamte durch langjährige Tätigkeit im Wechselschichtdienst ausgesetzt sind. Zeiträume beschäftigungsloser Elternzeit fallen nicht darunter. Weder aus Art. 10 Abs.
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