Die Feiertagsarbeit der Nachtschwester

§ 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K), der einen Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit regelt, setzt voraus, dass

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