An Straßen aufgestellte Werbeanlagen erfüllen die Verkehrssicherungspflichten dann, wenn sie standsicher aufgestellt sind und die Verkehrsteilnehmer weder ablenken noch behindern. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier
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