Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Werbeanlage an der Straße

An Straßen aufgestellte Werbeanlagen erfüllen die Verkehrssicherungspflichten dann, wenn sie standsicher aufgestellt sind und die Verkehrsteilnehmer weder ablenken noch behindern. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall das Schadensersatzbegehren eines gestürzten Kradfahrers verneint. Der seinerzeit

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Die Werbefläche an der Hauswand

Eine übergroße Werbefläche an einer Hauswand widerspricht dem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO. Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen das Straßen, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Eine solche Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst,

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