Werbeanlagen an Brücken

Das Verbot von Werbeanlagen an Brücken nach § 13 Abs 3 Satz 1 Nr 3 HBauO ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht verfassungswidrig. Eine aAndere Auffassung vertritt allerdings zu einen vergleichbaren, auf bayerischen Landesrecht beruhenden satzungsrechtlichen Vorschrift der Bayerische

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