Die wirksame Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Internet-Veröffentlichung seiner Aufnahme in einem Werbevideo erlöscht nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG
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