Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung, kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden. Eine Arbeitgeberin (hier: Objektsicherheitsdienst in einem stillgelegten Kernkraftwerk) hat gegen die Gewerkschaft Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes aus §§ 1004, 823 BGB
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