Die Anlageberatung im Rahmen einer Depotumschichtung zum Erwerb und zu der Veräußerung sind unterschiedliche Streitgegenstände. Bei einer Depotumschichtung besteht keine generell gesteigerte Aufklärungspflicht, auch nicht vor dem Hintergrund eines Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden
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