Bankgeschäfte einer Winzergenossenschaft

Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb gegen Zahlung von Zinsen belassen werden, fällt als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1

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Winzergelder – die Winzergenossenschaft als Bank

Winzergenossenschaften, Winzergemeinschaften und vergleichbaren Betriebe bedürfen für überjährige Zinsgeschäfte mit Winzergeldern einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer, die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der

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