Bei einer mehr als unerheblichen Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks scheidet die Annahme eines faktischen Kerngebiets aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt die klagende Grundstückseigentümerin einen Bauvorbescheid
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