Zeiterfassung bei freigestellten Betriebsratsmitglieder

Dadurch, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, ändert sich nichts an dem im Arbeitsverhältnis anwendbaren Arbeitszeitmodell. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erfordert nicht, dass sie von den Regelungen der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung nicht mehr erfasst

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Manipulierte Zeiterfassungsdaten

Wer Zeiterfassungsdaten manipuliert, riskiert seinen Arbeitsplatz: Eine systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten erweist sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Kündigungsschutzverfahren ging es um eben einen solchen Vorfall in einem Autohaus in Neumünster: Im Unternehmen der Beklagten,

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