Soweit der Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO) durch einen Verwahrortwechsel, d.h. durch das Verbringen des Wasserpfeifentabaks aus einem zollrechtlich zugelassenen Verwahrungslager (Art. 148 UZK) an einen anderen Verwahrort, erfüll wird, sind gesonderte
Artikel lesen
