Besteht für Kinder die gegenwärtige Gefahr einer körperlichen Züchtigung fort, kann das Kindeswohl bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren nur durch den vorläufigen Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, hinreichend geschützt werden.
So hat das Oberlandesgericht Nürnberg
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