Der Zuständigkeit der „Zusammenhangsklage“ nach § 2 Abs. 3 ArbGG steht entgegen, dass die Hauptklage, zu der der Geschäftsführer den Zusammenhang herstellt, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr bei den Gerichten für Arbeitssachen anhängig war.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht
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