Der Zuständigkeit der „Zusammenhangsklage“ nach § 2 Abs. 3 ArbGG steht entgegen, dass die Hauptklage, zu der der Geschäftsführer den Zusammenhang herstellt, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr bei den Gerichten für Arbeitssachen anhängig war.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien über Tantiemeansprüche aus einem beendeten Geschäftsführeranstellungsverhältnis und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die klagende Ex-Geschäftsführerin war bei der GmbH seit 1999 zunächst als leitende kaufmännische Angestellte beschäftigt. Zum 1.08.2002 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt und war bis zu ihrer Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 29.10.2013, eingetragen in das Handelsregister am 11.11.2013, als solche tätig. Im Anschluss war sie – wieder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – bis zum 1.10.2014 weiter bei der GmbH beschäftigt. Seit 2014 führten die Parteien zahlreiche arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten. Bei Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens, mit dem die Ex-Geschäftsführerin Tantiemezahlungen aus ihrer Anstellung als Geschäftsführerin in den Jahren 2011 und 2012 verlangt, stritten die Parteien bereits in einem damals noch beim Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren über Tantiemeansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, in denen die Ex-Geschäftsführerin bei der GmbH als Arbeitnehmerin angestellt war.
Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Gera verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Ex-Geschäftsführerin hat das Thüringer Landesarbeitsgericht zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Ex-Geschäftsführerin hat das Bundesarbeitsgericht nun ebenfalls zurückgewiesen:
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet ist.
Zutreffend hat es angenommen, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage nicht ausscheidet, weil über die Hauptklage inzwischen rechtskräftig entschieden wurde. Ist die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG einmal begründet, bleibt sie erhalten, wenn später über die Hauptklage rechtskräftig entschieden wird2.
Ebenfalls zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht schon mangels wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs ausscheidet. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht darin, dass die bereits in dem Berufungsverfahren vor dem Landearbeitsgericht anhängigen Tantiemeansprüche für die Jahre 2013 und 2014 dieselbe vertragliche Grundlage wie die vorliegend geltend gemachten Forderungen haben.
Der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG steht entgegen, dass die Hauptklage, zu der die Ex-Geschäftsführerin den Zusammenhang herstellt, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr beim „Arbeitsgericht“ anhängig war. Der Vorschrift liegt ein enges Verständnis dieses Begriffs zugrunde. Durch eine Zusammenhangsklage kann die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur begründet werden, solange die Hauptklage noch in der ersten Instanz anhängig ist3. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelung.
Bereits der Gesetzeswortlaut spricht für das Auslegungsergebnis. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer „bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art“ in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Formulierung „bei einem Arbeitsgericht“ ist wörtlich zu verstehen. Das Arbeitsgerichtsgesetz bezeichnet die Instanzen präzise. § 1 ArbGG regelt, dass die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen durch die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (Gerichte für Arbeitssachen) ausgeübt wird. Für die Gerichte aller drei Instanzen in ihrer Gesamtheit verwendet das Gesetz demnach die Bezeichnung „Gerichte für Arbeitssachen“ und nicht – wie die Ex-Geschäftsführerin meint – „Arbeitsgerichte“. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Gesetz auch in zahlreichen anderen Vorschriften die Formulierung „Gerichte für Arbeitssachen“ verwendet, soweit alle drei Instanzen gemeint sind (vgl. etwa §§ 2, 2a, 6 und 6a ArbGG). Die begriffliche Differenzierung offenbart sich auch innerhalb des § 2 Abs. 3 ArbGG. Dort heißt es, dass unter den näher bestimmten Voraussetzungen vor „die Gerichte für Arbeitssachen“ auch an sich rechtsfremde Rechtsstreitigkeiten gebracht werden können, wenn „bei einem Arbeitsgericht“ ein anderer Rechtsstreit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG unterstreichen dieses Verständnis. Die Norm soll gewährleisten, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden4. Eine Aufspaltung ist jedoch bereits eingetreten, wenn das Verfahren, zu dem ein Zusammenhang geltend gemacht wird, bei Klageeinreichung nicht mehr in erster Instanz anhängig ist. Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrensgegenstände ist dann nicht mehr von Anbeginn möglich. Die Aufspaltung tritt umso deutlicher zu Tage, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Einleitung der Verfahren ist. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Dem Sinn und Zweck der Norm kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Erhebung der Hauptklage zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits mehrere Jahre zurücklag, durch die Annahme einer Zusammenhangszuständigkeit nicht mehr genügt werden.
Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) zu verweisen. Gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ist das Landgericht Gera örtlich zuständig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2025 – 9 AZB2/25
- Thür. LAG 16.12.2024 – 4 Ta 48/24[↩]
- generell für den Fortbestand des Zusammenhangs, nachdem dieser einmal begründet ist: HK-ArbGG/Ibes/Rieker 3. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 65; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 54; differenzierend nach dem Grund für den Wegfall der Hauptklage: ErfK/Ahrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31[↩]
- vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 126; ErfK/Ahrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31; GK-ArbGG/Schütz Stand 1.12.2022 § 2 Rn. 211c; Helml/Pessinger/Helml 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 102; aA Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 214[↩]
- vgl. BAG 4.09.2018 – 9 AZB 10/18, Rn. 24; 10.06.2010 – 5 AZB 3/10, Rn. 12, BAGE 134, 367[↩]











