Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, weil er ein Mehrarbeitsstundenguthaben in Anspruch genommen hat, besteht kein Anspruch auf tarifliche Samstags, Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht jetzt für einen Fluglotsen, bei dem auf das Arbeitsverhältnis
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