Das Bundessozialgericht hat einem Betroffenen einen Anspruch auf eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von „Ghetto-Beitragszeiten“ zugesprochen, der der ihm zugewiesenen „Ghettobeschäftigung“ im sogenannten Generalgouvernement nicht von einem Ghetto im historischen Sinne, sondern von seinem angestammten Wohnhaus aus
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