Ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts zunächst nach § 95 ZVG, § 793 ZPO statthaft, ist sie gleichwohl mit dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) gegenstandslos geworden.
Ab diesem Zeitpunkt kann ein
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