Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen

Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutzklage oder Befristungskontrollklage) die davon abhängigen Ansprüche wegen Annahmeverzugs im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht sind.

Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer

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Kündigungsschutzklage und die Wahrung einer zweitstufigen tariflichen Ausschlussfrist

Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche „gerichtlich geltend“ und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.

Die tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage

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