Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten.
Die Antragsteller in den drei hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u.a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die drei Garten- und Landschaftsbaubetriebe im Wege gerichtlicher Eilverfahren.
Die Eilanträge hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg:
Die Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene sogenannte „Handwerkerausnahme“. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; es ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg1 eingelegt worden.
Verwaltungsgericht Berlin – Beschlüsse vom 23. Februar und 26. Februar 2026 – 38 L 126/26 u.a.
- OVG Berlin-Brandenburg – 9 S 1/26 und 9 S 2/26[↩]
Bildnachweis:
- Autobahn: Markus Spiske










