Ein generelles Verbot der Anordnung des Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens besteht nicht1.
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt bei der Anordnung von Freiheitsbeschränkungen in Form der Anordnung des Aufenthalts in einer Transitunterkunft gegenüber Minderjährigen aufgrund der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu. Dies folgt aus einer Übertragung der für die Abschiebungshaft gesetzlich geregelten Vorgaben.
So ordnet § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft an, dass Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden dürfen, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG sind Angehörige einer Familie im Rahmen der Abschiebungshaft getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen und ist ihnen ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Der besonderen Verletzlichkeit minderjähriger Abschiebungsgefangener trägt § 62a Abs. 3 AufenthG Rechnung, wonach deren alterstypischen Belange zu berücksichtigen sind und allgemein der Situation schutzbedürftiger Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Bei der Anordnung des Aufenthalts in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG sind diese Grundsätze – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – ebenfalls zu beachten, wobei die Prüfung des Gerichts wie bei der Anordnung von Abschiebungshaft auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt ist2.
Nach diesen Maßstäben erwies sich die Verlängerung des Aufenthalts des Betroffenen im hier entschiedenen Fall nicht als unverhältnismäßig:
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt bestehender oder im Zeitpunkt der Verlängerung absehbarer struktureller Defizite der Unterbringung des Betroffenen liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts standen dem Betroffenen und seiner Familie in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens Frankfurt am Main ein abschließbares Familienzimmer in einem separaten Bereich, ausreichende und auch altersgerechte Spiel, Sport- und Beschäftigungsmöglichkeiten, frei zugängliche Telefone für Gespräche mit Freunden und Verwandten, Räume zur Religionsausübung, zu jeder Zeit soziale und psychologische Betreuung sowie medizinische Versorgung zur Verfügung.
Die Verlängerung der Aufenthaltsanordnung war auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Sie war nach dem Scheitern der geplanten Überstellung des Betroffenen und seiner Familie erforderlich. Eine Rückführung des Betroffenen lediglich zusammen mit seinem Vater war nicht möglich, weil der Pilot die Beförderung der gesamten Familie verweigerte. Zudem wäre eine Trennung der Familie für den Betroffenen im Hinblick auf Art. 6 GG weniger angemessen gewesen als eine Verlängerung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft von zwölf Tagen. Angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen beide Elternteile als Betreuungspersonen zur Verfügung standen und er sich in der Gesellschaft zweier älterer Geschwister befand, war die Anordnung auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Aufenthalts in der Transitunterkunft von zwei Monaten verhältnismäßig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2021 – XIII ZB 71/20
- BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 mwN[↩]
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- Startbahn: Markus Ronald Blechschmidt










