Der zwangsweise Heckenrückschnitt an der Landesstraße

Ein Anwohner einer Landesstraße kann sich nicht darauf berufen, dass das Land seine in den Rad- und Fußweg hereinragende Hecke in der Vergangenheit kostenlos zurückgeschnitten habe und dies deshalb auch zukünftig so handhaben müsse.

Der zwangsweise Heckenrückschnitt an der Landesstraße

In dem hier vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall hat der Landesbetrieb Straßenbau einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 € herangezogen. Das Grundstück grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke aus Bäumen und Sträuchern ragten in der Vergangenheit Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Grundstückseigentümer aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Grundstückseigentümer mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Grundstückseigentümer auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Grundstückseigentümers blieb damals ohne Erfolg1.

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land den Grundstückseigentümer in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Grundstückseigentümers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.

Die so begründete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab:

Rügen des Grundstückseigentümers zum Umfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit sind unbeachtlich, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden ist.

Auch sind die jetzt von dem beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder hat die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Grundstückseigentümer aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirma zu vergeben.

Dass der Grundstückseigentümer und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten, oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gericht nicht.

Schließlich war der Grundstückseigentümer auch nicht mit seinem Einwand zu hören, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16. April 2026 – 8 K 2511/24

  1. VG Münster – 8 K 3248/22[]

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