Der Rückbau stillgelegter Kernkraftwerke bleibt rechtlich auf Kurs: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis A bestätigt. Die Richter sehen weder Defizite bei der Umweltverträglichkeitsprüfung noch rechtliche Bedenken gegen das strahlenschutzrechtliche Freigabekonzept für schwach belastete Materialien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Block A, bestätigt. Mit Urteil vom 4. Juni 2026 wies das Gericht die Revision des Bund für Umwelt und Naturschutz Hessen (BUND Hessen) zurück und bestätigte damit eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Leipziger Richter stellten klar, dass Fragen der späteren Freigabe und Verwertung schwach belasteter Materialien nicht Gegenstand der angegriffenen Stilllegungs- und Abbaugenehmigung sind.
Streit um den Umgang mit freigemessenen Materialien
Gegenstand des Verfahrens war eine vom damaligen Hessischen Umweltministerium erteilte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis A. Der klagende Umweltverband hatte insbesondere beanstandet, dass die zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung die spätere Verwendung und Entsorgung der beim Rückbau anfallenden Materialien nicht ausreichend berücksichtige. Zudem sah er im strahlenschutzrechtlichen Freigabekonzept einen Verstoß gegen den atomrechtlichen Vorsorgegrundsatz.
Der Kläger argumentierte, jede zusätzliche Strahlenexposition erhöhe das Risiko gesundheitlicher Schäden. Eine „unschädliche“ oder „triviale“ Strahlendosis gebe es nicht. Deshalb müsse bereits im Genehmigungsverfahren umfassend geprüft werden, wohin die beim Rückbau entstehenden Stoffe gelangen und welche Belastungen dadurch entstehen könnten.
Freigabe von Materialien ist eigenständiges Verfahren
Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst eine atomrechtliche Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau einer Kernanlage nicht die spätere Freigabe von Materialien als nicht radioaktive Stoffe. Die Entscheidung über eine solche Freigabe sei vielmehr einem eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten.
Daher musste sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit der Frage befassen, wohin einzelne Bauteile oder Materialien nach ihrem Ausbau gelangen oder wie sie später verwendet werden. Maßgeblich sei allein, ob sich das gesetzlich vorgesehene Freigabeverfahren grundsätzlich in das Konzept des schadlosen Rückbaus einfüge.
10-Mikrosievert-Kriterium bestätigt
Zugleich bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des sogenannten 10-Mikrosievert-Kriteriums. Nach den strahlenschutzrechtlichen Regelungen können Stoffe aus dem Anwendungsbereich des Atom- und Strahlenschutzrechts entlassen werden, wenn die hierdurch verursachte zusätzliche effektive Jahresdosis für Einzelpersonen der Bevölkerung diesen Wert nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht sah hierin keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die Freigaberegelungen bewusst in ein eigenständiges Verfahren ausgelagert. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedeutung für den Rückbau deutscher Kernkraftwerke
Die Entscheidung besitzt über den Einzelfall hinaus erhebliche praktische Bedeutung. Der Rückbau deutscher Kernkraftwerke erzeugt große Mengen an Materialien, von denen ein erheblicher Teil nach Freimessung aus dem atomrechtlichen Regime entlassen werden kann. Das Urteil schafft weitere Klarheit darüber, welche Fragen bereits im atomrechtlichen Stilllegungsverfahren zu prüfen sind und welche Aspekte erst im späteren strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren relevant werden.
Fazit
Mit seiner Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bislang praktizierte Trennung zwischen atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbaugenehmigung einerseits und strahlenschutzrechtlicher Freigabe andererseits. Die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Rückbauvorhabens muss sich nicht mit jedem denkbaren späteren Verbleib freigegebener Materialien befassen. Zugleich stärkt das Urteil die Rechtssicherheit für laufende und künftige Rückbauprojekte deutscher Kernkraftwerke.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 2026 – 10 C 2.25
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- Kernkraftwerk Biblis: Rolf Kickuth | CC BY-SA 4.0 International











