Verfassungswidrige Verwaltungspraxis → BVerfG → Antragsflut → überlange Verfahrensdauer → egal.

Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht1 und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann2.

Verfassungswidrige Verwaltungspraxis → BVerfG → Antragsflut → überlange Verfahrensdauer → egal.

Die Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung3, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt4.

Allerdings kann hier nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei angesichts der früheren gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Behörde nicht erkennbar und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die anschließende Antragsflut betroffener Bürger auslöste, daher überraschend gewesen. Da selbst für den Bürger eine ständige Rechtsprechung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand begründen kann5, muss dies erst recht für eine Behörde gelten, die gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art.20 Abs. 3 GG verpflichtet ist, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu prüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen6.

Gleichwohl ist es in derartigen Fällen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der Behörde zur Beseitigung der grundrechtswidrigen Zustände einen über die dreimonatige Frist des § 75 Satz 3 VwGO hinausgehenden Übergangszeitraum zugesteht und das Interesse der Beschwerdeführer an einer zeitnahen Bescheidung zurückstellt.

Die hier aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts resultierenden „organisierten Massenanträge“7 stellen ein singuläres Ereignis dar, das zu einer nur vorübergehenden Überlastung des Zweckverbandes führte. Für ein strukturelles Organisationsdefizit ist nichts erkennbar oder vorgetragen. Unter diesen Umständen kann der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit8 nicht erwarten, dass zur Beseitigung von Grundrechtsverstößen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung dieses Verstoßes zuständigen Behörde verwendet werden9.

Das Gericht durfte daher davon ausgehen, dass der Zweckverband die anhängigen Verfahren im normalen Geschäftsbetrieb in zumutbarer Zeit abschließen werde.

Hinzu kommt, dass der Zweckverband den Beschwerdeführern die Aufhebung der Bescheide angekündigt und sie damit nicht einem Zustand der Ungewissheit ausgesetzt hatte. Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte hatten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hierfür ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Zweckverband die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt hatte, auch sonst nichts ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 – 3 C 56/90, NVwZ 1991, S. 1180, 1181[]
  2. vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl.2016, § 75 Rn. 13[]
  3. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.1964 – V OVG B 28/63, NJW 1964, S. 1637, 1638[]
  4. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 01.09.1989 – Bs I 44/89, NJW 1990, S. 1379, 1380; ThürVerfGH, Beschluss vom 15.03.2001 – VerfGH 1/00, LKV 2001, S. 462, 464; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 75 Rn. 9; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 8 [Juni 2016][]
  5. vgl. BVerfGE 72, 302, 326; 122, 248, 277 f.; 131, 20, 42[]
  6. vgl. auch BVerwGE 126, 7, 12 Rn. 24[]
  7. vgl. BVerfGE 87, 153, 180[]
  8. vgl. BVerfGE 65, 1, 44 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerfGE 77, 84, 110 f.[]