Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung in Berlin – und der britische Staatsangehörige

Die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staatsangehörigen, der für die Partei Volt für die Bezirksverordnetenversammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin rechtmäßig. 

Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung in Berlin – und der britische Staatsangehörige

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das aktive und passive Kommunalwahlrecht nur denjenigen in Berlin lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zusteht, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft nach den Europäischen Verträgen besitzen. Infolge dieser Verknüpfung der Unionsbürgerschaft mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft automatisch verloren. Damit steht ihm für die Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für das Verlassen der Union. 

Soweit der Antragsteller die Zulassung als Bewerber zu den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung begehrt, ist der Antrag nach § 42a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – zulässig. Der Antragsteller rügt einen Rechtsverstoß, der unter § 42a VerfGHG fällt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahle n ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 42a VerfGHG ist mithin immer dann statthaft, wenn der Antragsteller einen Rechtsverstoß rügt, der einem späteren Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen nach § 14 Nr. 2 VerfGHG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 VerfGHG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Wahl beseitigt werden kann1. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Dies macht der Antragsteller geltend.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Eintragung in das Wahlverzeichnis beantragt, kann die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 42a VerfGHG dahinstehen. Nach § 40 Abs, 2 Nr. 7 VerfGHG kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung hinreichend dargelegt hat.

Der Antrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet,

Es ist nicht zu erwarten, dass die Wahlen wegen der gerügten Verstöße ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften liegt darin nicht. Der Antragsteller wurde zu Recht weder als Bewerber zugelassen noch in das Wahlverzeichnis eingetragen.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes – GG – sind bei Wahlen in den Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von dessen Recht wahlberechtigt und wählbar. Art.20 Abs. 2 Buchstabe b)) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und Art. 40 der Grundrechte-Charta bestimmen, dass alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates besitzen. § 22a Satz 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – sieht vor, dass wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen sind, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), Nach § 40a Abs. 1 Satz 1 der Landeswahlordnung sind Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in das Wahlverzeichnis einzutragen.

Die danach für sein aktives und passives Wahlrecht bestehenden Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt der Beschwerdeführer nicht, nachdem das Vereinigte Königreich die Union verlassen hat. Zwar hat er während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union die Unionsbürgerschaft erworben, doch hat er diesen Status wegen des nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union wieder verloren. Maßgeblich dafür ist die Akzessorietät der Unionsbürgerschaft zu der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates. Diese ergibt sich aus Art. 9 Salz2 und 3 EUV. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Satz 2). Dies kann bereits nach dem Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass die Unionsbürgerschaft nicht nur bei ihrem Erwerb, sondern fortlaufend an zwei Voraussetzungen geknüpft ist. Nämlich an die Staatsangehörigkeit eines Staates und an die Mitgliedschaft dieses Staates in der Union, Liegen die Voraussetzungen vor, so tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht (Satz 3). Die Unionsbürgerschaft ist damit keine Staatsbürgerschaft, sondern ein gesonderter europarechtlicher Status, den die Union den Staatsbürgern ihrer Mitgliedstaaten einräumt2. Auch wenn die Regelung des Austritts aus der Union in Art. 50 EUV keine Bestimmung über das rechtliche Schicksal der Unionsbürgerschaft der Staatsangehörigen des austretenden Mitgliedstaates enthält, folgt aus dieser Anknüpfung der automatische Verlust der Unionsbürgerschaft im Falle des Austritts.

Mit seinem Vortrag, die Unionsbürgerschaft sei nach ihrem Erwerb eine von der Staatsangehörigkeit getrennte und unabhängige Rechtsposition, kann der Antragsteller nicht durchd ringen.

Eine Regelung, die das Fortbestehen der Unionsbürgerschaft nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union vorsieht, besteht nicht. Auch der Wortlaut des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2O2O3 widerspricht der Ansicht des Antragstellers. Denn das Austrittsabkommen unterscheidet ausd rücklich zwischen Unionsbürgern, Art.2 Buchstabe c)) des Abkommens, und britischen Staatsangehörigen, Art. 2 Buchstabe d)) des Abkommens.

Darüber hinaus widerspricht das System der Unionsbürgerschaft der Annahme einer von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Rechtsposition. Die Unionsbürgerschaft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten4. Hiervon ausgehend nimmt der Europäische Gerichtshof als selbstverständlich an, dass die Unionsbürgerschaft an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates gekoppelt ist und bei Verlust dieser Staatsangehörigkeit erlischt5. Diese Einschätzung wird von der überwiegenden Auffassung in der Literatur geteilt, die eine Ausdehnung der U nionsbürgerschaft auf Drittstaatsangehörige als systemwidrig ansieht6.

Sch ließlich würde ein Weiterbestehen der Unionsbürgerschaft den unionsrechtlichen Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zuwiderlaufen. Die Unionsbürgerschaft vermittelt den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach Art.20 Abs. 2 Satz 1 AEUV die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten und beruht auf der gegenseitigen Verpflichtung, das jeweilige politische Gemeinwesen den anderen europäischen Bürgern zu öffnen7. Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat dieses der Unionsbürgerschaft zugrunde liegende Prinzip der Gegenseitigkeit für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs außer Kraft gesetzt. Überlegungen, den Austritt des Vereinigten Königreichs als Chance für die Einführung einer assoziierten Unionsbürgerschaft entsprechend einem Vorstoß des luxemburgischen Eu ropaabgeordneten Charles Goerens zu nutzen, haben sich – jedenfalls bisher – schon auf der Ebene des Europäischen Parlaments nicht durchsetzen können8. Dies macht deutlich, dass auch das Europäische Parlament den Verlust der Unionsbürgerschaft der Staatsangehörigen des früheren Mitgliedstaates Vereinigtes Königreich zugrunde legt.

Dass damit diejenigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die zunächst die Unionsbürgerschaft erworben haben und für einen Verbleib ihres Heimatstaates in der Union eingetreten sind, ungewollt die Unionsbürgerschaft verloren haben, ist eine unvermeidliche Folge der im Vereinigten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für den Austritt aus der Union.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 15. September 2021 – VerfGH 107 A/21

  1. vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.08.2021 – VerfGH 96 Al21 12[]
  2. vgl. Streinz, Europarecht, 11. Auf.2019, Rn. 1025[]
  3. Abl. EU L2gt7 vom 31.01.2O2O[]
  4. EuGH, Urteil vom 20.09.2001 Grzelzcyk – C-1841g9 31[]
  5. EuGH, Urteile vom 02. Mär22010 Rottmann – C 135/0842; und vom 12.03.2O1g Tjebbes – C 221117 42[]
  6. Schönberger, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 72. EL Februar 2021, Art.20 AEUV, Rn.48; Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU Kommentar, 4. Aufl, 2019, Art.20 AEUV, Rn. 1 1; Haag, in: von der Groeben/Schwarze/Hatle, Europäisches Unionsrecht, T. Auf|.2015, Art.20AEUV, Rn. 15; Kainer, in: Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit, 2. Aufl.2020, Seite 325; Streinz, in: Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel, Brexit, 2. Aufl.2020,Seite 52[]
  7. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2009 „Rottmann“ – C 135/08 23[]
  8. vgl. Schwarz, And Justice for All, Der Brexit als Chance für eine assoziierte Unionsbürgerschaft, https://regierungsforschung.de/and-justice-for-all-der-brexit-als-chance-fuer-eineassoziierteunionsbuergerschaft/[]

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