Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.
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Ein Gesellschafter einer GmbH kann an seinem Geschäftsanteil Dritte im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft unterbeteiligen, nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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