Auch wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung am Arbeitsplatz generell untersagt hat, ist eine fristlose Kündigung im Regelfall erst nach vorheriger Abmahnung möglich.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
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