Geschenke sind an sich eine schöne Sache, aber in der Arbeitswelt kann das Thema ziemlich komplex werden. Aus diesem Grund sollten sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber näher mit Geschenken am Arbeitsplatz befassen. Sollte es sich um Geschenke an Mitarbeitende oder Geschäftsfreunde handeln, gelten schließlich besondere Regelungen. Da spielt es an sich auch gar keine Rolle, ob es sich nur um ein gut gemeintes Weihnachtsgeschenk handelt. In diesem Artikel möchten wir klären, was es bei Geschenken in der Arbeitswelt zu berücksichtigen gilt.
Annahme und Gabe von Geschenken kann strafrechtlich geahndet werden
Geschenke in der Arbeitswelt sind weit verbreitet, aber weder die Annahme noch die Gabe sollte ohne vorherige Überlegungen erfolgen. Das liegt daran, dass beides eine strafrechtliche Handlung darstellen kann. Hierbei gilt es auf „§ 309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten hinzuweisen“. Laut diesem Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch können Geschenke prinzipiell immer dann bestraft werden, wenn sie Arbeitnehmern oder Arbeitgebern einen Vorteil verschaffen sollen.
Falls der Vorteil weniger als 3.000 Euro beträgt, liegt die Strafe bei bis zu zwei Jahren. Sind es mehr als 3.000 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich – bei mehr als 50.000 Euro liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Ganz zu schweigen davon, dass die Geschenkannahme auch in einer Kündigung resultieren kann. Strenge Vorgaben gelten insbesondere im öffentlichen Dienst aufgrund der „Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach §§ 331 f. StGB“: Sollte das Geschenk einen Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit haben, ist eine Annahme immer verboten. Zudem müssen Angebote gemäß „§ 3 Abs. 2 Satz 3 TVöD“ unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Compliance-Richtlinien stellen eine gute Lösung dar
Obwohl Geschenke zu den komplexesten Themen des Arbeitsrechts gehören, steht außer Frage, dass sie mit einigen Vorteilen einhergehen. So können Geschenke beispielsweise das Arbeitsklima verbessern, Geschäftsbeziehungen stärken oder eine Alternative zur Gehaltserhöhung sein. Unternehmen sollten daher einfach klare Richtlinien vorgeben, um die Annahme und Gabe von Geschenken zu regeln. Diesbezüglich bietet sich die Einführung von Compliance-Richtlinien an. Durch entsprechende Richtlinien können Unternehmen beispielsweise Wertgrenzen für einzelne Geschenke einführen, Transparenz im Hinblick auf die Geschenkannahme und -vergabe bieten sowie Jahresobergrenzen nach Häufigkeit festlegen.
Grundsätzlich lassen sich Geschenke als Betriebsausgabe absetzen
Wie bei Privatpersonen können Steuern auch bei Unternehmen eine große Belastung darstellen. Glücklicherweise ist es möglich, Betriebsausgaben abzusetzen, um dadurch die steuerliche Belastung zu mindern. Geschenke an Mitarbeiter sind an sich immer als Betriebsausgabe absetzbar, aber ihr Wert sollte unter 60 Euro liegen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Geschenke für Mitarbeiter nicht mehr steuerfrei. Sie müssen inklusive Sozialversicherungsbeiträge komplett als Arbeitslohn versteuert werden. Handelt es sich gar um ein Geldgeschenk, ist das immer der Fall.
Bei Geschenken an Geschäftspartner oder Kunden sieht es ein wenig anders aus. Solche sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgabe absetzbar. Falls das Geschenk teurer ausfällt, ist selbst eine partielle Absetzung der Kosten nicht mehr möglich. Wer diesbezüglich mehr Klarheit wünscht, sollte einen Blick auf die Definition von Betriebsausgaben werfen. Aus dieser wird auch ersichtlich, welche Aufwendungen nach „§ 4 V EStG“ als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Im Zweifelsfall bietet es sich an, die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Geschenke als Alternative zu Gehaltserhöhungen?
Den meisten Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht klar, dass Geschenke eine gute Alternative zu Gehaltserhöhungen sein können. Das Stichwort heißt hier steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse. Sie sind frei von Sozialversicherungsabgaben und unterliegen bis zu bestimmten Höhen nicht oder lediglich pauschaliert der Lohnsteuer. Unternehmen können also theoretisch eine indirekte Gehaltserhöhung von 100 Euro akzeptieren, stattdessen einen Arbeitgeberzuschuss in Form eines Monatstickets bieten und dadurch bares Geld sparen. Weitere Beispiele für steuerfreie Zuschüsse wären Berufsbekleidung, Gutscheine für Waren sowie Fort- und Weiterbildungen. Interessante und wertige Geschenkideen finden Sie z.B. unter Berücksichtigung der steuerlichen Parameter mit einer Geschenksuchmaschine wie overjoyd.com. In jedem Fall sollten Geschenke für Mitarbeitende und Geschäftsfreunde mit Bedacht ausgesucht werden.
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