Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt ua. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten1.
So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:
Danach hat das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.09.2019 gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt ua. beantragt, eine Vergütungspflicht für die im betrieblichen Bereich seit dem 1.10.2019 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage gleichwohl – teilweise im Umfang beschränkt – bereits seit dem 1.04.2017 stattgegeben. Damit hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Antrags des Klägers gewesen ist.
Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts war daher vom Bundesarbeitsgericht zu berichtigen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als der Feststellungsklage für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 30.09.2019 stattgegeben wurde2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 291/20











