Tendenzschutz im Gemeinschaftsbetrieb – und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses

Nach § 106 Abs. 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Bildung des Wirtschaftsausschusses erfolgt grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen1.

Tendenzschutz im Gemeinschaftsbetrieb – und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses

Der Bildung eines Wirtschaftsausschusses steht weder entgegen, dass die Arbeitgeberin eine Tochtergesellschaft ist noch dass sie den Betrieb gemeinsam mit der Muttergesellschaft führt.

Auch auf einen etwaigen Tendenzschutz der Muttergesellschaft als Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebes iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG kommt es hierbei nicht an, solange die Tochtergesellschaft nicht selbst dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG unterfällt.

Die konzernrechtliche Verbundenheit der Tochtergesellschaft mit der Muttergesellschaft ist für die Beurteilung der Tendenzträgereigenschaft der Tochtergesellschaft ohne Bedeutung. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit anderen Unternehmen bleiben bei der Beurteilung der Tendenzeigenschaft außer Betracht. Sind mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden, kommt es ausschließlich auf das Unternehmen an, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist2. Entgegen der Ansicht der Muttergesellschaft folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.20163 nichts anderes. Dort wurde nicht entschieden, dass der Wirtschaftsausschuss im Falle eines Gemeinschaftsbetriebs ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten sei. Die Entscheidung betrifft vielmehr die Frage, ob die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung des § 106 BetrVG in Betracht kommt, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen, konzernrechtlich verbundenen Unternehmen zuzuordnen ist, die jeweils für sich nicht die nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses erforderliche Anzahl von mehr als 100 Arbeitnehmern beschäftigen. Lediglich für diese Fallkonstellation hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nur bei dem herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, wenn dieses mit einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) einen Gemeinschaftsbetrieb führt4. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die Tochtergesellschaft ist zwar ein von der Muttergesellschaft abhängiges Unternehmen. Sie beschäftigt jedoch selbst mehr als 100 Arbeitnehmer, so dass es auf die Frage einer analogen Anwendung des § 106 BetrVG nicht ankommt. 26 (3) Entgegen der Ansicht der Muttergesellschaft ist die Tochtergesellschaft im Hinblick auf das Bestehen von Tendenzschutz nicht mit der Muttergesellschaft zusammen als Gruppe der Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs wie ein Unternehmen zu behandeln, so dass ein etwaiger Tendenzschutz der Muttergesellschaft der Bildung eines Wirtschaftsausschusses für die Gruppe der Trägerunternehmen und damit auch für die Tochtergesellschaft entgegenstehen könnte. Die für sog. Mischunternehmen entwickelten Grundsätze kommen für Gemeinschaftsbetriebe, die von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen werden, nur ausnahmsweise im Rahmen der analogen Anwendung des § 106 BetrVG zur Anwendung.

Mischunternehmen, die teils tendenzgeschützten, teils nicht tendenzgeschützten Bestimmungen dienen, unterfallen nur dann dem Tendenzschutz, wenn die tendenzgeschützte Bestimmung im Unternehmen überwiegt5. Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dient, richtet sich danach, in welchem Umfang und mit welcher Intensität das Unternehmen seine Tätigkeit diesen Bestimmungen im Vergleich zu seinen anderen, nicht tendenzgeschützten Zielen widmet. Es kommt darauf an, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt. Bei personalintensiven Betätigungen ist in erster Linie auf den Personaleinsatz abzustellen, dh. auf die Arbeitsmenge, die regelmäßig zur Erreichung der verschiedenen Unternehmensziele aufgewendet wird. Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, zB indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen6. 28 (b) Diese Grundsätze finden bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen grundsätzlich nur in Bezug auf die Feststellung des Tendenzschutzes des jeweiligen Trägerunternehmens Anwendung, sofern es sich bei diesem Trägerunternehmen um ein Mischunternehmen handelt. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die den Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. In diesen Fällen wird im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger7. Da die Gruppe der Trägerunternehmen wie ein Unternehmen behandelt wird, ist in diesen Fällen ausnahmsweise der Tendenzschutz bei Gemeinschaftsbetrieben, die von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen werden, nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen8. 29 (c) Für eine solche analoge Anwendung des § 106 BetrVG ist vorliegend jedoch kein Raum, da die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft als Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs jeweils für sich genommen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit die Muttergesellschaft sich zur Unterstützung ihrer Ansicht, dass wegen einer überwiegend karitativen Bestimmung des Gemeinschaftsbetriebs insgesamt kein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei, auf Stimmen aus dem Schrifttum bezieht, übersieht sie, dass diese zumindest teilweise nur die betriebsbezogene Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb betreffen und nicht die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten9. Soweit im Schrifttum eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses nur für das NichtTendenzunternehmen im Hinblick auf den Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG für praktisch nicht durchführbar gehalten wird10, führt dies nicht dazu, dass bereits die Bestellung eines Wirtschaftsausschlusses ausgeschlossen ist. Auch wenn eine umfassende Unterrichtung zu bestimmten wirtschaftlichen Angelegenheiten nur durch ein Trägerunternehmen im Einzelfall nicht möglich sein sollte, könnte dem durch eine entsprechende Beschränkung des Unterrichtungsanspruchs des Wirtschaftsausschusses Rechnung getragen werden. 30 (d) Der Betriebsrat ist daher befugt, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, da zumindest bei der Tochtergesellschaft die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Welche Unterrichtungsrechte dem Wirtschaftsausschuss zustehen, war ebenso wenig Gegenstand des hier vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Antrags11 wie die personelle Besetzung des Wirtschaftsausschusses12.

Im übrigen umgeht das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob der Ausschluss tendenzgeschützter Unternehmen aus dem Anwendungsbereich von §§ 106 ff. BetrVG mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/14/EG nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass bei Tendenzunternehmen oder betrieben ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann13. § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss auch nicht wegen einer etwaigen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unangewendet bleiben. Eine mögliche Unvereinbarkeit von § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit der Richtlinie 2002/14/EG oder mit Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) führte nicht zur Unbeachtlichkeit der Vorschrift14.

Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist15. Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird16.

Im vorliegenden Fall bedeutete bedarf es daher noch näherer Feststellungen dazu, ob die Muttergesellschaft die Vorgaben ihrer Verfassung, die inhaltlich grundsätzlich geeignet erscheinen, den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gerecht werden zu können, tatsächlich umsetzt und ob und inwieweit sie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, nachdem in § 3 der Verfassung solche Zwecke lediglich „nicht in erster Linie“ verfolgt werden. Ggf. wird vom Landesarbeitsgericht auch zu prüfen sein, ob die Führungsvereinbarung als atypische Willenserklärung dahingehend auszulegen ist wie der Betriebsrat meint , dass die Muttergesellschaft mit dieser Vereinbarung auf einen etwaigen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in ihrem Unternehmen verzichtet hat, wofür nach dem Wortlaut wenig spricht17. Ebenso wenig ist bisher nachvollziehbar, wie die Muttergesellschaft durch den Austritt aus dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in H auf einen etwaigen Tendenzschutz aufgrund karitativer Bestimmung verzichtet haben sollte. Der Austritt hat zwar dazu geführt, dass die Muttergesellschaft grundsätzlich dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfällt, was bis dahin möglicherweise nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht der Fall gewesen sein könnte. Davon zu unterscheiden ist jedoch, ob sie Tendenzschutz iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genießt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 ABR 20/18

  1. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 17[]
  2. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 26 mwN[]
  3. 1 ABR 10/14 BAGE 154, 322[]
  4. BAG 22.03.2016 1 ABR 10/14 Rn. 13, aaO[]
  5. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 33[]
  6. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 33 mwN[]
  7. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 32 mwN[]
  8. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 31 mwN[]
  9. vgl. Weber GKBetrVG 11. Aufl. § 118 Rn. 53, 55; siehe zu dieser Unterscheidung auch Forst in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 118 Rn. 40[]
  10. Lunk NZA 2005, 841, 845[]
  11. zur Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG vgl. BAG 12.02.2019 1 ABR 37/17 Rn. 14, BAGE 165, 330[]
  12. vgl. zur Unternehmensangehörigkeit iSd. § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Gemeinschaftsunternehmen Oetker GKBetrVG 11. Aufl. § 107 Rn. 10; Richardi/Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 1 Rn. 84; Salamon NZA 2017, 891, 894; vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG BAG 13.03.2013 7 ABR 47/11 Rn. 23 ff., BAGE 144, 330[]
  13. vgl. ausf. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 37 ff.[]
  14. vgl. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn. 41 ff.[]
  15. BAG 19.11.2019 7 ABR 3/18 Rn.19 mwN[]
  16. BAG 22.05.2012 1 ABR 7/11 Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367[]
  17. zur Dispositivität des Tendenzschutzes karitativer Unternehmen vgl. BAG 31.01.1995 1 ABR 35/94 zu B – II 4 b mwN; Weber GKBetrVG 11. Aufl. § 118 Rn. 43[]

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