Es besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für jeden Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten. Vielmehr darf die Bundestagsverwaltung die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für den bei einem Bundestagsabgeordneten beschäftigten Mitarbeiter wegen begründeter Zweifel an dessen Zuverlässigkeit verweigern.
Dies hat zur Folge, dass der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhält.
Nach der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen ein Bundestagsausweis ausgestellt wird. Wie auch bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin1 konnte der hier betroffene Mitarbeiter auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht überzeugend darlegen, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Die Bundestagsverwaltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstellt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist auch dem weiteren Einwand des Mitarbeiters nicht gefolgt, dass die Bundestagsverwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage entschieden habe. Die Hausordnung des Deutschen Bundestages stellt im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Bundestagsverwaltung dar, welchen Personen ein personalisierter Bundestagsausweis erteilt wird. Der verfassungsrechtlich geschützte Abgeordnetenstatus, auf den sich ein Mitarbeiter ohnehin nicht berufen kann, hat nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 3 S 158/25
- VG Berlin, Beschluss vom 30.10.2025 – 2 L 437/25[↩]
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- Bundestag: Thomas Ulrich










