Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Doppelstaater, der von Geburt an die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat (hier: Polen) dauerhaft in dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufhält, seinem drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann. 

Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern

In dem derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren hält sich ein algerischer Staatsangehöriger seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von zwölf Jahren von Polen nach Deutschland über und besitzt seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaaterin sei. 

Die Klage des Algeriers ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen1 und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nun zunächst bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:

Ist Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, sodass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann?

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 1 C 18.23

  1. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.03.2021 – VG 7 K 4814/20[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2023 – VGH 12 S 1835/21[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch