Die Pflegekasse muss den Einbau einer Klimaanlage grundsätzlich nicht bezuschussen.
So hat aktuell das Sozialgericht Detmold eine Klage auf einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Form des Einbaus einer Klimaanlage abgewiesen.
Die 1956 geborene, pflegebedürftige Klägerin begehrte von ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Form des Einbaus einer Klimaanlage. Sie machte geltend, dass die für das Schlafzimmer vorgesehene Klimaanlage den Nachtschlaf verbessere. Die im Sommer auftretenden hohen Temperaturen belasteten den Kreislauf und führten zur Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands.
Das Sozialgericht Detmold hat die Klage abgewiesen:
Beim Einbau einer Klimaanlage handelt sich bereits nicht um eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin. Ein direkter Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit bzw. den Behinderungen der Klägerin ist nicht erkennbar. Eine standardmäßige Nutzung der Wohnung ist auch ohne Klimaanlage möglich.
Die Ausstattung mit einer Klimaanlage zählt nicht zur Standardausrüstung von Häusern oder Wohnungen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme, die der Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts dient, also über den allgemeinen Wohnstandard hinausgeht.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist nicht ersichtlich, wie durch den Einbau einer Klimaanlage eine Überforderung der Pflegeperson vermieden werden soll noch wie die Klägerin hierdurch eine größere Selbstständigkeit wiedererlangen könnte.
Sozialgericht Detmold, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2024 – S 3 P 254/23
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- Klimaanlage: Tumisu











