Vergessen eines Beteiligten bei Verfahrenszusammenlegung

Verbindet das Sozialgericht zwei Verfahren gegen verschiedene Beklagte, führt dann aber das Verfahren nur noch mit einem Beklagten fort, liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, der zu einer Zurückverweisung an das Sozialgericht gem § 159 SGG berechtigt.

Vergessen eines Beteiligten bei Verfahrenszusammenlegung

Der hier vorliegenden Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg liegen ursprünglich zwei Verfahren des Klägers zugrunde. In dem einen Verfahren ist gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Karlsruhe auf Feststellung einer Berufskrankheit (Atemwegserkrankung) geklagt worden1. In dem zweiten Verfahren vor dem Sozialgericht2 machte der Kläger die Feststellung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit geltend gegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd, Mainz (BGM). Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das Sozailgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden2. Im Verbindungsbeschluss ist lediglich die Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd als Beklagte aufgeführt. Der Verbindungsbeschluss wurde auch lediglich dieser zugestellt. Ebenso wurde nur diese als Beklagte zur mündlichen Verhandlung geladen und ist nur diese als Beklagte im Rubrum des angefochtenen Urteils aufgeführt.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann3.

Bei teilbarem Streitgegenstand ist auch eine Zurückverweisung wegen eines Teiles möglich4. Dies gilt vorliegend um so mehr, als das Sozialgericht aufgrund der Verbindung der Verfahren über zwei völlig eigenständige Streitgegenstände entschieden hat.

Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn es hat verfahrensfehlerhaft die BG Bau (Beklagte des Verfahrens S 15 U 5823/09) nach Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 30.06.2010 nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die BG Bau ist demgemäß auch nicht vom Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung geladen und im Rubrum des angefochtenen Urteils als Beklagte aufgeführt worden. Gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG enthält das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann5. Dies gilt erst recht, wenn ein Beteiligter im Rubrum des Urteils überhaupt nicht aufgeführt ist und auch Tatbestand und Gründe keine Hinweise auf ihn enthalten. Wird ein Beteiligter im Urteil nicht aufgeführt, so kann auch der Umfang der Rechtskraft nicht festgestellt werden. Schließlich wurde das Urteil zunächst nur der Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd zugestellt und die Verwaltungsakten der BG Bau an diese übersandt. Erst nachdem diese die Verwaltungsakten dem Sozialgericht wieder mit dem Hinweis vorgelegt hatte, die Verwaltungsakten gehörten zu dem unter dem Aktenzeichen S 15 U 5823/09 geführten Verfahren und müssten – unter Berücksichtigung des Verbindungsbeschlusses – mit einer Ausfertigung des Urteils der BG Bau zugestellt werden, erfolgte die Zustellung an diese.

Das Landessozialgericht hat deshalb das ihm im Rahmen des § 159 SGG eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, zumal das Verfahren erst kurze Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2011 – L 3 U 2899/11

  1. SG Karlsruhe – S 15 U 5823/09[]
  2. SG Karlsruhe – S 15 U 5283/09[][]
  3. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 159 Rn. 3[]
  4. Keller, a.a.O. Rn. 5d[]
  5. Keller, a.a.O.; § 136 Rn. 2a[]