Aktuell bestehen nach Ansicht des Sozialgerichts Heilbronn ausreichende medizinische Erkenntnisse für die Anerkennung eines Post-Covid-Syndroms als Folge einer anerkannten Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung.
In dem vom Sozialgericht Heilbronn entschiedenen Fall hatte ein 1963 geborener, in einem Klinikum tätiger Krankenpfleger
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