Erkrankungen aufgrund einer Vogelzuchtanlage in der Nachbarschaft werden nicht nach dem Opferentschädigungsrecht entschädigt. Denn der bloße Betrieb einer Vogelzucht ist weder ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff noch eine vorsätzliche Giftbeibringung. Dies entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht auf die Klage einer Lungengeschädigten, die die Zahlung einer Opferentschädigung begehrte.

Die 1987 geborene Klägerin leidet u. a. an einer Wellensittichhalterlunge und einem Immunglobulinmangel durch Zuchtvogelallergene. Ursache hierfür sei der Vogelzuchtbetrieb ihrer Nachbarn. Diese hätten – trotz eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Gießen – weder die Vogelzucht bis Mitte 1990 aufgegeben noch den Stall abgerissen. 1993 zog die Familie der Klägerin von dem Betrieb weg. Als sie im Jahre 2000 wieder an die ehemalige Wohnstätte zurückkehrte, war die Vogelzucht der Nachbarn bereits stark eingeschränkt. Im Jahre 2003 beantragte die Klägerin Opferentschädigung. Das Landesversorgungsamt Hessen lehnte dies ab, da die Gesundheitsstörungen nicht Folge eines tätlichen Angriffs seien. Insbesondere hätten die Nachbarn nicht mit feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper der Klägerin eingewirkt.
Die Sozialrichter beider Instanzen bestätigten diese Auffassung. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nachbarn die Vogelzucht mit einer feindlichen Ausrichtung auf andere Menschen betrieben hätten. Ebenso wenig liege eine vorsätzliche Giftbeibringung vor. Auch sei die Klägerin nicht Opfer eines mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Verbrechens geworden.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2008 – L 4 VG 5/07