Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes aus. Eine Betriebsaufspaltung ist auch dann kürzungsschädlich, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft jenseits dessen noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Denn der Zweck der Besitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus1.
Ausschlaggebend ist dementsprechend, dass aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen besteht, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt2.
Auf die „Richtung der Leistung“ der Betriebsgesellschaft kommt es indes nicht an. Auch dann, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet, ist die Nutzungsüberlassung auf eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und eine Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft -wie im Streitfall die GmbH- jenseits dessen noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt. In diesem Fall kauft die Besitzgesellschaft (hier: GbR) nicht nur im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit Leistungen der Betriebsgesellschaft (hier: GmbH) ein und stellt ihr für diesen Zweck Flächen zur Verfügung. Vielmehr nimmt sie in Anbetracht der bestehenden sachlichen und personellen Verflechtung über die GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und an der durch die GmbH verwirklichten Wertschöpfung teil. Ihre Tätigkeit geht damit über eine nur vermögensverwaltende Tätigkeit hinaus.
Die Beantwortung der Frage, ob die vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen sind, richtet sich außerdem nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Streitfalls zu beurteilen3.
Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Maßgaben als kürzungsunschädlich erachtet4, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen geben muss. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Begründungen für die Kürzungsschädlichkeit einer Betriebsverpachtung einerseits und einer Betriebsaufspaltung andererseits. Die Betriebsverpachtung wird als grundsätzlich kürzungsschädlich angesehen, weil hier nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern der lebende Organismus des Betriebs, das heißt typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art, verwaltet und genutzt wird und somit eine gewerbliche Leistung vorliegt. Die erweiterte Kürzung ist bei einer Betriebsverpachtung somit grundsätzlich nicht zu gewähren, weil hier im Regelfall auch andere Vermögensgegenstände als der eigene Grundbesitz (mit-)vermietet werden. Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor5. Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der -über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist6.
Demgegenüber wird im Fall der Betriebsaufspaltung -wie dargelegt- die Tätigkeit der Besitzgesellschaft als eigengewerblich beurteilt, weil diese die Möglichkeit hat, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft zu nehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die von der Betriebsgesellschaft an die Besitzgesellschaft erbrachten Leistungen beziehungsweise Tätigkeiten -hätte sie die Besitzgesellschaft selbst erbracht- kürzungsunschädlich wären, weil sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienten und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung und Grundstücksnutzung anzusehen wären.
Soweit vertreten wird, eine Betriebsaufspaltung zu einer Tochtergesellschaft, die mangels Drittgeschäfts nicht am allgemeinen Verkehr teilnehme, weil sie ihre Leistung zurück an die Besitzgesellschaft erbringe, müsse kürzungsunschädlich sein, folgt hieraus ebenfalls keine Revisionszulassung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tochtergesellschaft (GmbH) nach den Feststellungen des Finanzgerichtes sehr wohl ein „Drittgeschäft“ hatte. Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden7. Zudem ändert der Umstand, dass die Betriebsgesellschaft Leistungen „zurück“ an die Besitzgesellschaft erbracht hat, nichts daran, dass diese die Möglichkeit hatte, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die GmbH zu nehmen und somit -nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- eine kürzungsschädliche Betriebsaufspaltung vorgelegen hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2026 – IV B 31/25
- z.B. BFH, Urteile vom 22.01.2009 – IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II. 1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016 – X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21; vom 20.05.2021 – IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 19[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 28.05.2020 – IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2007 – X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707, unter 1.a [Rz 5], m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845; vom 30.10.2024 – IV R 19/22; vom 25.09.2025 – IV R 31/23, BStBl II 2026, 68[↩]
- vgl. hierzu im Einzelnen BFH, Urteile vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.; vom 25.09.2025 – IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rz 54[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II. 2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 – IV R 19/22, Rz 40[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.02.2020 – XI B 69, 70/19, Rz 17; vom 03.02.2021 – XI B 45/20, Rz 38[↩]
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