Lohnzahlungen der Konzernmutter

Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 28.02.20131 entschieden hat, kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Lohnzahlungen der Konzernmutter

Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642 entschieden, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich seien, weil es insoweit entscheidend auf die vorgefundenen objektiven Tatumstände ankomme, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen seien. Daran wird festgehalten.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs2 entgegen – nach der kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wurden, und wonach auch eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung weder den Empfänger zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zu Arbeitslohn macht – wenn die Würdigung der Tatumstände gerade ergibt, dass die Zuwendung auf dem Arbeitsverhältnis gründet.

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Deshalb führt auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007 nicht zum Erfolg, die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Gegenstand hatte3. Denn bei einer Gründung auf dem Arbeitsverhältnis liegt eben keine solche freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. August 2014 – VI R 57/12

  1. BFH, Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 04.05.2006 – VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 08.05.2008 – VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868[]
  3. BFH, Urteil vom 15.03.2007 – II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472[]