Abbruch von Gebäuderesten

Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist.

Die Antragsteller des jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind

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