Ist ein Gebäude ohne die nach der Landesbauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet worden, ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt. Er hat im Regelfall Anspruch darauf, dass das Landratsamt den Abbruch des Gebäudes anordnet, wenn
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