Die Ableistung von Bereitschaftszeiten ist nach der Vergütungsstruktur des Reformtarifvertrages des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) abgegolten. Diese Abgeltung ist zulässig und verstößt nicht gegen die Vorschriften des MiLoG.
Ausgehend von § 29 Abs. 7 DRK-RTV ist jedwede Arbeitszeit, einschließlich die
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