Das Schriftformerfordernis des bis zum 31.12 1998 geltenden § 34 GWB aF gilt nicht für kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen.
Das Schriftformerfordernis erfasst ausdrücklich nur Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8 GWB aF) sowie Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16,
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