Eine bewegliche Sache bleibt im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen, solange der Eigentümer nicht erneut Besitz erlangt. Die bloße Duldung des Besitzes durch einen Dritten beendet das Abhandenkommen nicht und ermöglicht keinen gutgläubigen Erwerb.
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen
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