Soweit Gebäude nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 82 BauO NRW die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, dieses zu beseitigen.
Die durfte in dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall auch die Stadt Gelsenkirchen
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