Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines
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