Das Risiko einer Nutzungsbeschränkung in Dieselfällen – und die Höhe der Entschädigung

Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt1. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet werden, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird2.

Das Risiko einer Nutzungsbeschränkung in Dieselfällen – und die Höhe der Entschädigung

In dem hier entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Bamberg einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt3. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen:

Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt4. Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs5 ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt6.

Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt7. Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.

Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs8 – Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen9. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24

  1. Festhaltung BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f., 71 ff.[]
  2. Festhaltung BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80[]
  3. OLG Bamberg, Urteil vom 11.01.2024 – 12 U 105/22[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-666/23 104, 107[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, aaO Rn. 71 ff.[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 01.08.2025 – C-666/23 100; BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15.05.2023 – VIa ZR 111/22[]
  8. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, aaO Rn. 80[]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-666/23, aaO Rn. 101, 104, 107[]
  10. vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN[]

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