Weicht das aus dem Poststempel ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde ab, gebührt regelmäßig dem Poststempel der Vorrang.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist regelmäßig vorrangig der Poststempel heranzuziehen, wenn das daraus ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde abweicht.
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