Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist das Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Hierzu müssen sich bei den Akten jeweils die von den Berufsrichtern unterschriebenen Entscheidungen befinden, wobei
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