Für Arglist ist keine Absicht erforderlich, sondern es genügt bedingter Vorsatz.
Zwar setzt auch der bedingte Vorsatz voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält, so dass grundsätzlich nicht arglistig handelt, wer gutgläubig unrichtige
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