Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dazu hat die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vorzunehmen, um die Bereitstellung von Wohnbauland auch zu verwirklichen.
So hat das Verwaltungsgericht
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